Nachteilsausgleich am Berufskolleg
Ausgangslage
Laut §1 Schulgesetz, haben alle Schülerinnen und Schüler in Nordrhein-Westfalen, einen Anspruch auf individuelle Förderung. Sollten diese trotzdem nicht begabungsgemäße Leistungen erbringen können, kann ein Nachteilsausgleich erfolgen.
Ziel
Der Nachteilsausgleich dient dem Zweck, Nachteile von Schülerinnen und Schüler zu kompensieren, die aus Behinderung, sonderpädagogischem Förderbedarf oder Erkrankung, entstehen.
Trotzdem wird eine anforderungsgerechte Leistungserbringung, im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, aufrechterhalten.
Wer erhält einen Nachteilsausgleich?
Folgende benachteiligte Schülerinnen und Schüler:
- Sonderpädagogischer Förderbedarf
- Behinderung
- Langfristige Erkrankung
- Med. diagnostizierte Störung
- Ärztlich attestierte Beeinträchtigung
- Verunfallung
Wie kann ein Nachteilsausgleich aussehen?
Zeitlich: z.B. durch Ausweitung der Arbeits- oder Pausenzeit
Technisch: Bereitstellung technischer Hilfsmittel
Räumlich: Gewährung besonderer räumlicher Bedingungen
Personell: z.B. Assistenz bei Arbeitsorganisation
Quelle: Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW (Stand 2017)